44. BImSchV
Beratung
Prüfung
Dokumentation

Rechtssichere Unterstützung für Betreiber
mittelgroßer Feuerungsanlagen, Gasturbinen und Motoranlagen
– von der Einordnung bis zum Nachweis.

Was ist die 44. BImSchV?

Die 44. Ver­ordnung zur Durch­führung des Bundes-Immis­si­ons­schutz­ge­setzes (44. BImSchV) regelt die Emis­si­ons­grenz­werte für mit­tel­große Feue­rungs­an­lagen mit einer Feue­rungs­wär­me­leistung zwi­schen 1 und 50 Megawatt. Sie setzt die euro­päische MCP-Richt­linie (EU 2015/2193) in deut­sches Recht um und dient dem Schutz der Luft­qua­lität sowie der Redu­zierung schäd­licher Emis­sionen.

Betroffen sind unter anderem Kes­sel­an­lagen, Gas­tur­binen und Ver­bren­nungs­mo­tor­an­lagen – bei­spiels­weise Block­heiz­kraft­werke, Not­strom­ag­gregate oder Heiz­kessel – unab­hängig davon, ob sie geneh­mi­gungs­pflichtig sind. Für alle Brenn­stoff­arten (Gas, Heizöl, Bio­masse, Kohle usw.) gelten ver­bind­liche Emis­si­ons­grenz­werte für Staub, Stick­oxide (NOx), Schwe­fel­dioxid (SO2) und Koh­len­monoxid (CO).

Betreiber solcher Anlagen sind ver­pflichtet, regel­mäßige Emis­si­ons­mes­sungen durch­zu­führen, die Mess­be­richte zu doku­men­tieren und frist­ge­recht an die zuständige Behörde zu über­mitteln. Damit leisten sie einen aktiven Beitrag zum Umwelt­schutz, sichern die Rechts­si­cherheit ihres Betriebs und ver­meiden mög­liche Buß­gelder oder Betriebs­un­ter­sa­gungen.

Ziel der 44. BImSchV ist eine ein­heit­liche Umsetzung euro­pa­weiter Grenz­werte zur Luft­rein­haltung – und damit ein wei­terer Schritt hin zu sau­berer Energie, nach­hal­tigem Anla­gen­be­trieb und mehr Ver­ant­wortung im Umgang mit Emis­sionen.

Pflichten im Über­blick

Wer muss messen, wann und wie oft? Alle gesetz­lichen Vor­gaben der 44. BImSchV kompakt erklärt.

Grenz­werte ver­stehen

NOₓ, CO, Staub & Co – hier finden Sie die rele­vanten Grenz­werte und Fristen für Ihre Anlage.

Mel­dungen richtig machen

Welche Daten wann an die Behörde müssen – Schritt für Schritt erklärt, damit alles passt.

Unsere Leis­tungen nach 44. BImSchV

Ein­stufung und Erst­messung

Wir helfen Ihnen bei der geset­zes­kon­formen Ein­stufung Ihrer Feue­rungs­anlage und doku­men­tieren das sauber für die Behörden.

Details

  • Erst­messung typ. innerhalb 4 Monate nach Inbe­trieb­nahme
  • Mess­größen je nach Anlage/Brennstoff (z. B. NOx, CO, Staub/Ruß)
  • Messbericht/Bescheinigung für Behör­den­nachweis

Wie­der­keh­rende Messung

Als Ihr starker Partner brauchen Sie sich um nichts mehr kümmern. Wir sorgen dafür, dass alle Inter­valle ein­ge­halten werden und setzen uns recht­zeitig mit Ihnen in Ver­bindung.

Details

  • Mess­in­ter­valle: kon­ti­nu­ierlich, jährlich oder 3‑jährig
  • Fristen nach §§ 21–26 44. BImSchV, anla­gen­spe­zi­fisch
  • Geset­zes­kon­forme Doku­men­tation und Wei­ter­leitung an die Behörden

Doku­men­tation & Meldung

Geset­zes­kon­forme Doku­men­tation und Wei­ter­leitung an die Behörden – wir über­nehmen das für Sie.

Details

  • Messbericht/Bescheinigung unver­züglich an die Behörde
  • Register/Protokolle revi­si­ons­sicher führen
  • Unter­stützung bei Anzeige/Registrierung nach § 6

Erklärung & Inter­pre­tation

Erklärung der gesetz­lichen Grundlage und Inter­pre­tation, Ver­an­schau­li­chung der Ergeb­nisse der Mes­sungen und deren umwelt­re­le­vanter Trag­weite.

Details

  • Beratung zu Grenz­werten und Zustän­dig­keiten
  • Visuelle Auf­be­reitung der Mess­ergeb­nisse
  • Analyse der Umwelt­aus­wir­kungen und Opti­mie­rungs­vor­schläge

Für Betreiber – Was ist zu tun?

1.
Ein­ordnung

  • Anwen­dungs­be­reich 44. BImSchV prüfen (typisch 1–<50 MW, Kas­kaden beachten).
  • Anla­getyp fest­legen: Kessel, Turbine, Motor (BHKW).
  • Brenn­stoff bestimmen: gas­förmig, flüssig, fest.
  • Leistung (MW) und Inbe­trieb­nah­me­datum doku­men­tieren.
  • Stichtage/Fristen ableiten (Erst- und Wie­der­ho­lungs­messung).

2.
Regis­trierung / Anzeige

  • Erfor­der­liche behörd­liche Anzeigen/Registrierungen vor­nehmen.
  • Anlagenakte/Betriebsbuch anlegen (Daten, Ände­rungen, Stö­rungen).
  • Mess­stelle beauf­tragen und Messplan abstimmen.
  • Mess­stel­len­zugang und Betriebs­zu­stände sicher­stellen.

3.
Messen / Fristen

  • Erst­messung: innerhalb von 4 Monaten nach Inbe­trieb­nahme.
  • Wie­der­kehrend: gas­förmig alle 3 Jahre, flüssig alle 2 Jahre, fest jährlich.
  • Mess­be­richte prüfen, Grenz­werte bewerten, Abwei­chungen doku­men­tieren.
  • Toleranzen/Erfüllungsfristen nach Voll­zugs­praxis berück­sich­tigen.

4.
Nachweis / Orga­ni­sation

  • Mess­be­richte und Nach­weise geordnet ablegen und vor­halten.
  • Fris­ten­ma­nagement (Reminder) für nächste Mess­fenster ein­richten.
  • Abwei­chungen beheben, Maß­nahmen pro­to­kol­lieren, ggf. nach­messen.
  • Ände­rungen am Betrieb/Anlage zeitnah doku­men­tieren und anzeigen.

Gerne unter­stützen wir Sie bei Ihren Pflichten nach der 44. BImSchV – von der Ein­ordnung über Mess­planung und Fris­ten­ma­nagement bis zur Doku­men­tation. Senden Sie uns die Eck­daten Ihrer Anlage, wir melden uns kurz­fristig.

Kontakt auf­nehmen
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FAQ zur 44. BImSchV

Welche Anlagen sind betroffen?

Typi­scher Anwen­dungs­be­reich: Feue­rungs­an­lagen mit 1–<50 MW (auch Gas­tur­binen und Verbrennungsmotoren/BHKW). Bei Kas­kaden zählt die Summe der Leis­tungen.

Erst­messung: Frist & Zustän­digkeit

Erst­messung innerhalb von 4 Monaten nach Inbe­trieb­nahme durch eine zuge­lassene Mess­stelle. Bei emis­si­ons­re­le­vanten Ände­rungen erneut binnen 4 Monaten.

Wie­der­keh­rende Mess­in­ter­valle
  • Gas­förmige Brenn­stoffe: alle 3 Jahre
  • Flüssige Brenn­stoffe (inkl. Diesel): alle 2 Jahre
  • Feste Brenn­stoffe: jährlich

Hinweis: Erfül­lungs­fristen (± ca. 12 Wochen) nach Voll­zugs­praxis.

Welche Nach­weise fordert die Behörde?
  • Anzeige/Registrierung (Stamm­daten, Inbe­trieb­nah­me­datum)
  • Mess­be­richte inkl. Betriebszustand/Last
  • Doku­men­tation von Abwei­chungen & Maß­nahmen
  • Fort­lau­fende Anlagenakte/Betriebsbuch
Emis­si­ons­re­le­vante Ände­rungen – was gilt?

Ände­rungen, die das Emis­si­ons­ver­halten beein­flussen, lösen i. d. R. eine Erst­messung binnen 4 Monaten aus (analog Neu­anlage). Bei­spiele:

  • Brenn­stoff­wechsel (z. B. Gas → Öl/Biogas; geän­derter S‑Gehalt)
  • Leis­tungs-/Last­be­reich geändert (Dau­er­be­trieb, höhere Nennlast)
  • Brenner-/Kes­sel­tausch, Feu­erraum-/Re­ge­lungs­um­bauten
  • Abgas­nach­be­handlung nachgerüstet/geändert (Kat, Filter, Ent­schwe­felung)
  • Abgas­führung geändert (Höhe, Quer­schnitt, Zusammenführung/Kaskade)
  • Brenn­stoff-/Me­di­en­qua­lität ver­ändert (Bio­gas­auf­be­reitung, Qua­lität)

Pflichten: Bewertung & Anzeige, Messung beauf­tragen, Doku­men­tation, ggf. Nach­messung.

Über­schreitung – was dann?

Ursache ermitteln (Betrieb/Technik/Brennstoff), Maß­nahmen umsetzen (Wartung, Opti­mierung, Abgas­rei­nigung), Doku­men­tation, ggf. Nach­messung ver­an­lassen.

Kontakt

1/4 – Anlagen-Daten

Direkt­kontakt

E‑Mail: mail@bimsch44.de

Maja Braun – Beratung nach 44. BImSchV

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