Was ist die 44. BImSchV?
Die 44. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (44. BImSchV) regelt die Emissionsgrenzwerte für mittelgroße Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung zwischen 1 und 50 Megawatt. Sie setzt die europäische MCP-Richtlinie (EU 2015/2193) in deutsches Recht um und dient dem Schutz der Luftqualität sowie der Reduzierung schädlicher Emissionen.
Betroffen sind unter anderem Kesselanlagen, Gasturbinen und Verbrennungsmotoranlagen – beispielsweise Blockheizkraftwerke, Notstromaggregate oder Heizkessel – unabhängig davon, ob sie genehmigungspflichtig sind. Für alle Brennstoffarten (Gas, Heizöl, Biomasse, Kohle usw.) gelten verbindliche Emissionsgrenzwerte für Staub, Stickoxide (NOx), Schwefeldioxid (SO2) und Kohlenmonoxid (CO).
Betreiber solcher Anlagen sind verpflichtet, regelmäßige Emissionsmessungen durchzuführen, die Messberichte zu dokumentieren und fristgerecht an die zuständige Behörde zu übermitteln. Damit leisten sie einen aktiven Beitrag zum Umweltschutz, sichern die Rechtssicherheit ihres Betriebs und vermeiden mögliche Bußgelder oder Betriebsuntersagungen.
Ziel der 44. BImSchV ist eine einheitliche Umsetzung europaweiter Grenzwerte zur Luftreinhaltung – und damit ein weiterer Schritt hin zu sauberer Energie, nachhaltigem Anlagenbetrieb und mehr Verantwortung im Umgang mit Emissionen.
Pflichten im Überblick
Wer muss messen, wann und wie oft? Alle gesetzlichen Vorgaben der 44. BImSchV kompakt erklärt.
Grenzwerte verstehen
NOₓ, CO, Staub & Co – hier finden Sie die relevanten Grenzwerte und Fristen für Ihre Anlage.
Meldungen richtig machen
Welche Daten wann an die Behörde müssen – Schritt für Schritt erklärt, damit alles passt.
Unsere Leistungen nach 44. BImSchV
Einstufung und Erstmessung
Wir helfen Ihnen bei der gesetzeskonformen Einstufung Ihrer Feuerungsanlage und dokumentieren das sauber für die Behörden.
Details
- Erstmessung typ. innerhalb 4 Monate nach Inbetriebnahme
- Messgrößen je nach Anlage/Brennstoff (z. B. NOx, CO, Staub/Ruß)
- Messbericht/Bescheinigung für Behördennachweis
Wiederkehrende Messung
Als Ihr starker Partner brauchen Sie sich um nichts mehr kümmern. Wir sorgen dafür, dass alle Intervalle eingehalten werden und setzen uns rechtzeitig mit Ihnen in Verbindung.
Details
- Messintervalle: kontinuierlich, jährlich oder 3‑jährig
- Fristen nach §§ 21–26 44. BImSchV, anlagenspezifisch
- Gesetzeskonforme Dokumentation und Weiterleitung an die Behörden
Dokumentation & Meldung
Gesetzeskonforme Dokumentation und Weiterleitung an die Behörden – wir übernehmen das für Sie.
Details
- Messbericht/Bescheinigung unverzüglich an die Behörde
- Register/Protokolle revisionssicher führen
- Unterstützung bei Anzeige/Registrierung nach § 6
Erklärung & Interpretation
Erklärung der gesetzlichen Grundlage und Interpretation, Veranschaulichung der Ergebnisse der Messungen und deren umweltrelevanter Tragweite.
Details
- Beratung zu Grenzwerten und Zuständigkeiten
- Visuelle Aufbereitung der Messergebnisse
- Analyse der Umweltauswirkungen und Optimierungsvorschläge
Für Betreiber – Was ist zu tun?
1.
Einordnung
- Anwendungsbereich 44. BImSchV prüfen (typisch 1–<50 MW, Kaskaden beachten).
- Anlagetyp festlegen: Kessel, Turbine, Motor (BHKW).
- Brennstoff bestimmen: gasförmig, flüssig, fest.
- Leistung (MW) und Inbetriebnahmedatum dokumentieren.
- Stichtage/Fristen ableiten (Erst- und Wiederholungsmessung).
2.
Registrierung / Anzeige
- Erforderliche behördliche Anzeigen/Registrierungen vornehmen.
- Anlagenakte/Betriebsbuch anlegen (Daten, Änderungen, Störungen).
- Messstelle beauftragen und Messplan abstimmen.
- Messstellenzugang und Betriebszustände sicherstellen.
3.
Messen / Fristen
- Erstmessung: innerhalb von 4 Monaten nach Inbetriebnahme.
- Wiederkehrend: gasförmig alle 3 Jahre, flüssig alle 2 Jahre, fest jährlich.
- Messberichte prüfen, Grenzwerte bewerten, Abweichungen dokumentieren.
- Toleranzen/Erfüllungsfristen nach Vollzugspraxis berücksichtigen.
4.
Nachweis / Organisation
- Messberichte und Nachweise geordnet ablegen und vorhalten.
- Fristenmanagement (Reminder) für nächste Messfenster einrichten.
- Abweichungen beheben, Maßnahmen protokollieren, ggf. nachmessen.
- Änderungen am Betrieb/Anlage zeitnah dokumentieren und anzeigen.
Gerne unterstützen wir Sie bei Ihren Pflichten nach der 44. BImSchV – von der Einordnung über Messplanung und Fristenmanagement bis zur Dokumentation. Senden Sie uns die Eckdaten Ihrer Anlage, wir melden uns kurzfristig.
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FAQ zur 44. BImSchV
Welche Anlagen sind betroffen?
Typischer Anwendungsbereich: Feuerungsanlagen mit 1–<50 MW (auch Gasturbinen und Verbrennungsmotoren/BHKW). Bei Kaskaden zählt die Summe der Leistungen.
Erstmessung: Frist & Zuständigkeit
Erstmessung innerhalb von 4 Monaten nach Inbetriebnahme durch eine zugelassene Messstelle. Bei emissionsrelevanten Änderungen erneut binnen 4 Monaten.
Wiederkehrende Messintervalle
- Gasförmige Brennstoffe: alle 3 Jahre
- Flüssige Brennstoffe (inkl. Diesel): alle 2 Jahre
- Feste Brennstoffe: jährlich
Hinweis: Erfüllungsfristen (± ca. 12 Wochen) nach Vollzugspraxis.
Welche Nachweise fordert die Behörde?
- Anzeige/Registrierung (Stammdaten, Inbetriebnahmedatum)
- Messberichte inkl. Betriebszustand/Last
- Dokumentation von Abweichungen & Maßnahmen
- Fortlaufende Anlagenakte/Betriebsbuch
Emissionsrelevante Änderungen – was gilt?
Änderungen, die das Emissionsverhalten beeinflussen, lösen i. d. R. eine Erstmessung binnen 4 Monaten aus (analog Neuanlage). Beispiele:
- Brennstoffwechsel (z. B. Gas → Öl/Biogas; geänderter S‑Gehalt)
- Leistungs-/Lastbereich geändert (Dauerbetrieb, höhere Nennlast)
- Brenner-/Kesseltausch, Feuerraum-/Regelungsumbauten
- Abgasnachbehandlung nachgerüstet/geändert (Kat, Filter, Entschwefelung)
- Abgasführung geändert (Höhe, Querschnitt, Zusammenführung/Kaskade)
- Brennstoff-/Medienqualität verändert (Biogasaufbereitung, Qualität)
Pflichten: Bewertung & Anzeige, Messung beauftragen, Dokumentation, ggf. Nachmessung.
Überschreitung – was dann?
Ursache ermitteln (Betrieb/Technik/Brennstoff), Maßnahmen umsetzen (Wartung, Optimierung, Abgasreinigung), Dokumentation, ggf. Nachmessung veranlassen.